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NEUE RICHTLINIEN 2011
I. Einreise nach Österreich - Visumangelegenheiten
Die Zuständigkeit für die betreffenden Rechtstitel liegt bei den betreffenden Bezirkshauptmannschaften bzw. beim Magistrat 35. Nehmen Sie bitte mit diesen Behörden Kontakt auf und sehen Sie nachfolgende Information als nützlichen Leitfaden bzw. Orientierungshilfe, jedoch nicht als rechtsverbindliche Auskunft. Wichtige Informationen finden Sie unter http://www.bmeia.gv.at sowie unter http://www.bmi.gv.at/einreise. Für Fragen betreffend Visa-Angelegenheiten existiert eine eigene (schwer erreichbare) Hotline (Tel.: 01-53126-3557). Bitte beachten Sie, dass sich diese Informationen nicht mit der (dauerhaften) Niederlassung bzw. dem Aufenthalt in Österreich befassen. Durch die Novelle des Fremdengesetzes mit 1. Juli 2011 wurde diese Materie so komplex geregelt, dass es für uns unmöglich ist eine einigermaßen verlässliche Übersicht zu erstellen, die fachlich vertretbar wäre. Da es sich in diesem Bereich meistens um individuelle Fälle handelt, erschwert dies die Sache zusätzlich. Unter http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 20004242 können sie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der gültigen Fassung herunterladen.
Indonesische Staatsbürger unterliegen bei der Einreise nach Österreich und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumspflicht. Zum Herunterladen: Visaantrag für indonesische Staatsbürger (in deutscher Sprache) http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Jakarta/Vi saantrag_D_2010.pdf Visaantrag für indonesische Staatsbürger (in indonesischer Sprache) http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Jakarta/Vi sa_application_E_2010.pdf Anmerkung: Das Antragsformular muss mittels Computer, Schreibmaschine oder in lesbarer (Block-) Handschrift ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift durch einen Vertreter wird nicht akzeptiert. Unvollständig oder mangelhaft ausgeführte Anträge werden zurückgewiesen. Die Visagebühr muss bei der Antragstellung in bar in IDR bezahlt werden. Kreditkarten oder Schecks werden nicht akzeptiert. Bei einer Ablehnung des Antrages wird die Gebühr nicht zurückgezahlt. Mit dem Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) für Österreich mit 01.12.1997 wurden neben einem, nur von einer österreichischen Vertretungs-Behörde zu erteilenden, nationalen Einreisetitel (Visum D), auch schengeneinheitliche Einreisetitel (Visa C und D) geschaffen, die grundsätzlich zur Einreise in alle Schengenstaaten berechtigen und für die schengenweit grundsätzlich dieselben Voraussetzungen gelten Alle Arten von Visa können nur von Vertretungsbehörden im Ausland, oder in strengen Ausnahmefällen, von einigen Grenzkontrollstellen, niemals jedoch von einer anderen Inlandsbehörde erteilt werden. Ein Visum kann nicht im Inland erteilt oder verlängert werden. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann ein neues Visum (von der zuständigen Vertretungsbehörde oder einer Grenzkontrollstelle) erteilt werden, sofern nach wie vor alle Voraussetzungen vorliegen. Die Erteilung von Visa im Ausland obliegt den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder den Vertretungsbehörden des Schengen-Staates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig ist, sofern in einem Staat keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist. Zur Erteilung eines Schengenvisums ist die Vertretungsbehörde jenes Landes zuständig, in welchem sich das Hauptreiseziel des Visumwerbers befindet. Sollte der Aufenthalt in mehreren Ländern gleich gewichtet sein (etwa bei einer Rundreise), ist die Vertretungsbehörde des Landes der ersten Einreise im Schengengebiet zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Visumwerbers. Sollten (nachweislich) vordringliche humanitäre Umstände vorliegen, die die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde des Wohnsitzes unmöglich oder unzumutbar machen, wäre mit der nächsten Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um die weitere Vorgangweise abzuklären. Allgemeine Voraussetzungen sind ein gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigen sollte. Ferner ist ein Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel für die Aufenthaltsdauer, sowie eine alle Risken abdeckende Kranken- und Unfallversicherung zu erbringen. Es darf auch kein Versagungsgrund, bzw. sonstiges aktuelles Verbot des Aufenthaltes in einem der Schengen-Staaten vorliegen. Mangelnde Unterhaltsmittel stellen einen Visumversagungsgrund dar, können jedoch durch eine Verpflichtungserklärung (oft fälschlich als Einladung bezeichnet) einer in Österreich legal aufhältigen (natürlichen oder juristischen) Person substituiert werden. Verfügt die einreisewillige Person selbst über nachweisbare finanzielle Mittel und kann Belege vorlegen, die die Unterbringung in Österreich gewährleisten (z.B. Buchungsbestätigung eines Hotels/Reiseveranstalters), so kann theoretisch ein Visaantrag ohne Haftungserklärung gestellt werden.
Aus unserer Erfahrung heraus empfehlen wird Ihnen dringend, zeitgerecht mit der österreichischen Botschaft in Jakarta Kontakt aufzunehmen, ob Ihre Unterlagen diesen Anforderungen entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, so benötigt die einreisewillige Person eine Haftungserklärung oder ID-Nummer (siehe später). Diese muss von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden und hat die Gültigkeit von fünf Jahren. Mit der Unterschrift verpflichtet sich die einladende Person zur Übernahme der Haftung im Krankheitsfall (inkl. unverschuldetem Unfall), für Unterkunft und Unterhaltsmitteln. Weiters umfasst diese Haftung die Kosten, die durch eine eventuelle Abschiebung entstehen können. Auch durch diese Person verursachte Kosten, basierend auf nicht gesetzeskonformen Handlungen, werden in der Haftung eingeschlossen. Bitte überlegen Sie genau, ob Sie ihre Unterschrift unter diese Haftungserklärung mit einer mindesten fünfjährigen Gültigkeit setzen, zumal sie die Haftung nicht wiederrufen können. Dies gilt auch, wenn sie von der eingeladenen Person (arglistig) getäuscht wurden. Unter http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Niederlassung/formulare/files/Haftungserklaerung.pdf können Sie die Haftungserklärung herunterladen. Visumspflichtige Personen, die nicht über anerkannte bzw. nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügen, kann auch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund einer elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) einer Person, Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint. Dies erfolgte früher ausschließlich durch eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung (siehe oben). Nunmehr geschieht dies auch durch eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE). Damit erklärt sich der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Visumswerber, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen können. Beantragungsstelle in Wien ist das jeweilige zuständige Polizeikommissariat des Einladers bzw. die Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft. Es wird dringend empfohlen sich vorher telefonisch über die Amtsstunden zu erkundigen, da der Einlader persönlich zu erscheinen hat. Folgende Daten/Unterlagen werden hiefür benötigt:
a) Von der Person, für die die Verpflichtungserklärung abgeben wird:
Bei „Privateinladungen“ - Name und Anschrift, sowie Geburtsdatum und Geburtsort (Achtung: wie im Reisepass eingetragen) - Nummer des Reisepasses - Ausstellungs- und Ablaufdatum des Reisepasses - Flugticket (Buchungsbeleg) mit Rückflug - Nachweis der finanziellen Mittel für den Aufenthalt. Es besteht auch die Möglichkeit für den Visumswerber, diesen Nachweis selbst zu erbringen. Bitte in diesem Fall mit der zuständigen Polizeidienststelle vorher in Kontakt zu treten, um zu klären, welche Unterlagen (Sparbuch, Wertpapiere, Einkommensnachweis, usw.) und in welcher Form (Übersetzung, Beglaubigung,…) verlangt werden. - Nachweis über die Unterbringung. Hier kann eine (bestätigte) Hotelreservierung für die Aufenthaltsdauer vorgelegt werden. Es kann hier auch die Buchungsbestätigung des Veranstalters für eine organisierte Reise vorgelegt werden. Bei Geschäftseinladungen: - Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde (mit kurzer Begründung, formlos) - Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen (gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen) - Identitätsausweis des Vertreters, der den Beschäftigungsstatus des Antragstellers im Unternehmen belegt, - Firmenbuchauszug/Gewerbeschein, - Nachweis der Bonität (z.B. Vorlage eines Jahresabschlusses) - Reisepassdaten (siehe Privateinladungen) Bei Einladungen von Vereinen - Vereinsregisterauszug - Satzung - Nachweis der Vereinstätigkeit und der Bonität - Reisepassdaten (siehe Privateinladungen) b) Von der Person, die für die Verpflichtungserklärung haftet (Einlader): - Name und Anschrift (mittels amtlichen Lichtbildausweises zu belegen) - Meldezettel - Nachweis der finanziellen Mittel für die Dauer des Aufenthalts falls dies nicht durch die Person, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, erfolgt. Dies wird im Regelfall eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung sein, bzw. ein Nachweis über frei verfügbares Vermögen (z.B. Sparbuch, Wertpapiere, usw.) - Falls der Visumswerber keine bestätige Hotelreservierung für die Gesamtdauer des Aufenthalts vorweisen kann, ist natürlich auch eine Unterbringung bei Privatpersonen möglich. Es ist für diesen Wohnraum der Mietvertrag, bzw. ein Besitznachweis (z.B. bei Eigentumswohnungen der Kaufvertrag) von der Person vorzulegen, die für die Aufenthaltsdauer die Unterkunft gewährt. Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung wird für indonesische Staatsburger – im Gegensatz zu früher - verlangt. Diese Versicherung kann bei einer internationalen Versicherungsgesellschaft (siehe z.B.: http://www.reiseversicherung.com/reiseversicherungen/versicherungen_auslaendische_gaes te.html) oder aber auch bei indonesischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Hier gibt es eine Liste der anerkannten Versicherungsunternehmen (siehe hierzu http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Jakarta/V ersicherungen.pdf). Es wird dringend empfohlen, für eine ausreichende Deckungssumme zu sorgen, und hier keineswegs Einsparungspotenziale zu sehen.
Nach Abgabe der Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) wird dem Einlader eine IDNummer bekannt gegeben, die er seinerseits dem Visumwerber mitteilt. Dieser kann damit frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE durch den Einlader, den Antrag an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland – unter Nennung der ID-Nummer – abgeben. Mit dieser elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) verpflichtet sich die haftende Person für alle Kosten, die den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern, die im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten – auch wenn diese, aus welchen Gründen auch immer, über den Zeitraum der Einladung hinausgeht – und der Ausreise, sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. Durch diese Verpflichtungserklärung sind beispielsweise Kosten für Fürsorgeleistungen und Anwendungen für medizinische Betreuung erfasst (daher unbedingt eine Versicherung mit ausreichender Deckungssumme abschließen). Die Zurückziehung einer bereits erteilten Verpflichtungserklärung durch die haftende Person ist nicht möglich, auch wenn der Einlader (arglistig) getäuscht wurde. Die haftende Person hat keine Parteienstellung und erhält aus datenschutzrechtlichen Gründen zu keiner Zeit Auskünfte über den Stand und Inhalt des Verfahrens. Wichtig: Die Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung führt nicht automatisch zur Erteilung eines Visums. Bei der Entscheidung, sind neben finanziellen Aspekten einer elektronischen Verpflichtungserklärung auch sämtliche persönliche Verhältnisse des Visumswerbers, sowie insbesondere die sich daraus ergebende gesicherte Wiederausreise des Visumwerbers zu berücksichtigen, und einer Entscheidung der verfahrensführenden Vertretungsbehörde zugrunde zu legen. Bemerkt wird weiters, dass ein vorhergehender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht grundsätzlich zu einer vereinfachten Visumausstellung führt. Erforderliche Unterlagen müssen nach wie vor erbracht werden, lediglich die Überprüfung des Einladers (sofern dieser gleich geblieben ist) kann entfallen. Aus eigener Erfahrung kann berichtet werden, dass der Weg über die ID-Nummer zwar für den Einlader aufwendiger ist, als die bloße Ausstellung einer notariell beglaubigten Haftungserklärung; für die visumbeantragende Person jedoch überwiegen die Vorteile (auch im zeitlichen Ablauf). Bei dem ID-Nummern-Verfahren werden nämlich bereits bei der Beantragung die Angaben und Daten des Einladers überprüft. Die zuständige Botschaft in Indonesien (Jalan Diponegoro 44, Menteng, Jakarta Pusat 10310, Tel: +62 21 23554005, Fax: +62 21 31904881, e-mail:
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, www.austrian-embassy.or.id) nimmt die Visaanträge samt Unterlagen nur vom Antragsteller persönlich entgegen. Dem Antrag muss ein Foto beigelegt werden, das dem wirklichen Aussehen entspricht. Es ist nicht möglich, ein Reisebüro oder einen Agenten mit der Einreichung zu beauftragen. Wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint, wird der Antrag sofort zurückgewiesen. Weiters kann keine Korrespondenz über das Verfahren geführt werden. Es wird empfohlen, von allen erforderlichen Originalunterlagen Kopien anzufertigen und auch in die Botschaft mitzunehmen. Folgende Visakategorien existieren:
Visum A: Flugtransitvisum Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig. Staatsangehörige einiger Staaten (nicht Indonesien) benötigen jedoch während einer Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens ein Visum A. Dieses Flugtransitvisum gestattet jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. Visum B: Durchreisevisum Visa B berechtigen zur Durchreise durch die Schengenstaaten (d.h. auch Österreich) binnen fünf Tagen. Es kann für einmalige oder mehrmalige Durchreise beantragt werden. Wird benötigt bei Reisen, bei denen ein oder auch mehrere Schengenstaaten durchreist werden. (z.B. Reise von der Ukraine über Österreich nach Kroatien). Visum C: Reisevisum Das Visum C berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten. Visum D: Aufenthaltsvisum Das Visa D ist ein nationales österreichisches Visum, das für eine Aufenthaltsdauer (nur) in Österreich von drei bis höchstens sechs Monate erteilt werden kann. Dieses Visum berechtigt zu einer bis zu drei Monate dauernden Durchreise durch die Schengen-Staaten, um nach Österreich zu gelangen. Ein Visum D berechtigt bloß zu einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit, die selbständiger oder unselbständiger Art sein kann. Es muss allerdings eine Sicherungsbescheinigung des AMS vorliegen. Dieses Visum wird von der österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt, und ist im Inland nicht verlängerbar. Es kombiniert die Bewilligung eines sechsmonatigen Aufenthaltes zu Erwerbszwecken in Österreich mit einem touristischen Aufenthalt in anderen Schengenländern bis zu drei Monaten während der Geltungsdauer (max. sechs Monate). |