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    Visa für Österreich

    NEUE RICHTLINIEN 2011

    I. Einreise nach Österreich - Visumangelegenheiten

    Die Zuständigkeit für die betreffenden Rechtstitel liegt bei den betreffenden
    Bezirkshauptmannschaften bzw. beim Magistrat 35. Nehmen Sie bitte mit
    diesen Behörden Kontakt auf und sehen Sie nachfolgende Information als
    nützlichen Leitfaden bzw. Orientierungshilfe, jedoch nicht als rechtsverbindliche
    Auskunft.
    Wichtige Informationen finden Sie unter http://www.bmeia.gv.at sowie unter
    http://www.bmi.gv.at/einreise. Für Fragen betreffend Visa-Angelegenheiten existiert
    eine eigene (schwer erreichbare) Hotline (Tel.: 01-53126-3557).


    Bitte beachten Sie, dass sich diese Informationen nicht mit der (dauerhaften)
    Niederlassung bzw. dem Aufenthalt in Österreich befassen. Durch die Novelle
    des Fremdengesetzes mit 1. Juli 2011 wurde diese Materie so komplex geregelt,
    dass es für uns unmöglich ist eine einigermaßen verlässliche Übersicht
    zu erstellen, die fachlich vertretbar wäre. Da es sich in diesem Bereich
    meistens um individuelle Fälle handelt, erschwert dies die Sache zusätzlich.
    Unter
    http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
    20004242 können sie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
    in der gültigen Fassung herunterladen.

    Indonesische Staatsbürger unterliegen bei der Einreise nach Österreich und während des
    Aufenthaltes grundsätzlich der Visumspflicht.
    Zum Herunterladen:
    Visaantrag für indonesische Staatsbürger (in deutscher Sprache)
    http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Jakarta/Vi
    saantrag_D_2010.pdf
    Visaantrag für indonesische Staatsbürger (in indonesischer Sprache)
    http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Jakarta/Vi
    sa_application_E_2010.pdf

    Anmerkung:
    Das Antragsformular muss mittels Computer, Schreibmaschine oder in lesbarer (Block-)
    Handschrift ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift durch einen
    Vertreter wird nicht akzeptiert. Unvollständig oder mangelhaft ausgeführte Anträge werden
    zurückgewiesen. Die Visagebühr muss bei der Antragstellung in bar in IDR bezahlt werden.
    Kreditkarten oder Schecks werden nicht akzeptiert. Bei einer Ablehnung des Antrages wird
    die Gebühr nicht zurückgezahlt.

    Mit dem Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) für Österreich
    mit 01.12.1997 wurden neben einem, nur von einer österreichischen Vertretungs-Behörde zu
    erteilenden, nationalen Einreisetitel (Visum D), auch schengeneinheitliche Einreisetitel (Visa
    C und D) geschaffen, die grundsätzlich zur Einreise in alle Schengenstaaten berechtigen und
    für die schengenweit grundsätzlich dieselben Voraussetzungen gelten Alle Arten von Visa können

    nur von Vertretungsbehörden im Ausland, oder in strengen Ausnahmefällen, von einigen 
    Grenzkontrollstellen, niemals jedoch von einer anderen Inlandsbehörde erteilt werden.
    Ein Visum kann nicht im Inland erteilt oder verlängert werden. Im Rahmen der gesetzlichen
    Bestimmungen kann ein neues Visum (von der zuständigen Vertretungsbehörde oder einer
    Grenzkontrollstelle) erteilt werden, sofern nach wie vor alle Voraussetzungen vorliegen.
    Die Erteilung von Visa im Ausland obliegt den diplomatischen und den von Berufskonsuln
    geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder den Vertretungsbehörden des
    Schengen-Staates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig ist, sofern in
    einem Staat keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist.

    Zur Erteilung eines Schengenvisums ist die Vertretungsbehörde jenes Landes zuständig, in
    welchem sich das Hauptreiseziel des Visumwerbers befindet. Sollte der Aufenthalt in
    mehreren Ländern gleich gewichtet sein (etwa bei einer Rundreise), ist die Vertretungsbehörde
    des Landes der ersten Einreise im Schengengebiet zuständig.
    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Visumwerbers.
    Sollten (nachweislich) vordringliche humanitäre Umstände vorliegen, die die Antragstellung
    bei der Vertretungsbehörde des Wohnsitzes unmöglich oder unzumutbar machen, wäre mit
    der nächsten Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um die weitere Vorgangweise abzuklären.

    Allgemeine Voraussetzungen sind ein gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die
    des Visums um mindestens drei Monate übersteigen sollte. Ferner ist ein Nachweis ausreichender
    Unterhaltsmittel für die Aufenthaltsdauer, sowie eine alle Risken abdeckende Kranken- und
    Unfallversicherung zu erbringen. Es darf auch kein Versagungsgrund, bzw.
    sonstiges aktuelles Verbot des Aufenthaltes in einem der Schengen-Staaten vorliegen.


    Mangelnde Unterhaltsmittel stellen einen Visumversagungsgrund dar, können jedoch durch
    eine Verpflichtungserklärung (oft fälschlich als Einladung bezeichnet) einer in Österreich
    legal aufhältigen (natürlichen oder juristischen) Person substituiert werden. Verfügt die
    einreisewillige Person selbst über nachweisbare finanzielle Mittel und kann Belege vorlegen,
    die die Unterbringung in Österreich gewährleisten (z.B. Buchungsbestätigung eines
    Hotels/Reiseveranstalters), so kann theoretisch ein Visaantrag ohne Haftungserklärung
    gestellt werden.

    Aus unserer Erfahrung heraus empfehlen wird Ihnen dringend, zeitgerecht mit der
    österreichischen Botschaft in Jakarta Kontakt aufzunehmen, ob Ihre Unterlagen diesen
    Anforderungen entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, so benötigt die einreisewillige
    Person eine Haftungserklärung oder ID-Nummer (siehe später). Diese muss von einem
    österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden und hat die
    Gültigkeit von fünf Jahren. Mit der Unterschrift verpflichtet sich die einladende Person zur
    Übernahme der Haftung im Krankheitsfall (inkl. unverschuldetem Unfall), für Unterkunft
    und Unterhaltsmitteln. Weiters umfasst diese Haftung die Kosten, die durch eine eventuelle
    Abschiebung entstehen können. Auch durch diese Person verursachte Kosten, basierend
    auf nicht gesetzeskonformen Handlungen, werden in der Haftung eingeschlossen.

    Bitte überlegen Sie genau, ob Sie ihre Unterschrift unter diese Haftungserklärung mit einer
    mindesten fünfjährigen Gültigkeit setzen, zumal sie die Haftung nicht wiederrufen können.
    Dies gilt auch, wenn sie von der eingeladenen Person (arglistig) getäuscht wurden. Unter
    http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Niederlassung/formulare/files/Haftungserklaerung.pdf können
    Sie die Haftungserklärung herunterladen.

    Visumspflichtige Personen, die nicht über anerkannte bzw. nachweisbare Eigenmittel zur
    Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügen, kann auch ein Visum erteilt
    werden, wenn aufgrund einer elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) einer Person,
    Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die
    Tragung aller Kosten gesichert erscheint. Dies erfolgte früher ausschließlich durch eine
    notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung (siehe oben). Nunmehr geschieht dies auch
    durch eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE). Damit erklärt sich der Einlader

    bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt
    des Visumswerber, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen
    können.
    Beantragungsstelle in Wien ist das jeweilige zuständige Polizeikommissariat des Einladers
    bzw. die Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft. Es wird dringend empfohlen
    sich vorher telefonisch über die Amtsstunden zu erkundigen, da der Einlader persönlich zu
    erscheinen hat.

    Folgende Daten/Unterlagen werden hiefür benötigt:

    a) Von der Person, für die die Verpflichtungserklärung abgeben wird:

    Bei „Privateinladungen
    - Name und Anschrift, sowie Geburtsdatum und Geburtsort
    (Achtung: wie im Reisepass eingetragen)
    - Nummer des Reisepasses
    - Ausstellungs- und Ablaufdatum des Reisepasses
    - Flugticket (Buchungsbeleg) mit Rückflug
    - Nachweis der finanziellen Mittel für den Aufenthalt. Es besteht auch die Möglichkeit
    für den Visumswerber, diesen Nachweis selbst zu erbringen. Bitte in diesem Fall mit
    der zuständigen Polizeidienststelle vorher in Kontakt zu treten, um zu klären, welche
    Unterlagen (Sparbuch, Wertpapiere, Einkommensnachweis, usw.) und in welcher
    Form (Übersetzung, Beglaubigung,…) verlangt werden.
    - Nachweis über die Unterbringung. Hier kann eine (bestätigte) Hotelreservierung für
    die Aufenthaltsdauer vorgelegt werden. Es kann hier auch die Buchungsbestätigung
    des Veranstalters für eine organisierte Reise vorgelegt werden.

    Bei Geschäftseinladungen:
    - Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde (mit kurzer Begründung, formlos)
    - Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen
    (gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen)
    - Identitätsausweis des Vertreters, der den Beschäftigungsstatus des Antragstellers im
    Unternehmen belegt,
    - Firmenbuchauszug/Gewerbeschein,
    - Nachweis der Bonität (z.B. Vorlage eines Jahresabschlusses)
    - Reisepassdaten (siehe Privateinladungen)

    Bei Einladungen von Vereinen
    - Vereinsregisterauszug
    - Satzung
    - Nachweis der Vereinstätigkeit und der Bonität
    - Reisepassdaten (siehe Privateinladungen)

    b) Von der Person, die für die Verpflichtungserklärung haftet (Einlader):
    - Name und Anschrift (mittels amtlichen Lichtbildausweises zu belegen)
    - Meldezettel
    - Nachweis der finanziellen Mittel für die Dauer des Aufenthalts falls dies nicht durch
    die Person, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, erfolgt. Dies wird im
    Regelfall eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung sein, bzw. ein Nachweis über frei verfügbares
    Vermögen (z.B. Sparbuch, Wertpapiere, usw.)
    - Falls der Visumswerber keine bestätige Hotelreservierung für die Gesamtdauer des
    Aufenthalts vorweisen kann, ist natürlich auch eine Unterbringung bei Privatpersonen
    möglich. Es ist für diesen Wohnraum der Mietvertrag, bzw. ein Besitznachweis (z.B.
    bei Eigentumswohnungen der Kaufvertrag) von der Person vorzulegen, die für die
    Aufenthaltsdauer die Unterkunft gewährt.


    Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung wird für indonesische Staatsburger – im
    Gegensatz zu früher - verlangt. Diese Versicherung kann bei einer internationalen
    Versicherungsgesellschaft (siehe z.B.:
    http://www.reiseversicherung.com/reiseversicherungen/versicherungen_auslaendische_gaes
    te.html) oder aber auch bei indonesischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen
    werden. Hier gibt es eine Liste der anerkannten Versicherungsunternehmen (siehe hierzu
    http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Jakarta/V
    ersicherungen.pdf). Es wird dringend empfohlen, für eine ausreichende Deckungssumme zu
    sorgen, und hier keineswegs Einsparungspotenziale zu sehen.

    Nach Abgabe der Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) wird dem Einlader eine
    IDNummer bekannt gegeben, die er seinerseits dem Visumwerber mitteilt. Dieser kann
    damit frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE durch den Einlader, den Antrag an der
    zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland – unter Nennung der ID-Nummer
    – abgeben.

    Mit dieser elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) verpflichtet sich die haftende Person
    für alle Kosten, die den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern, die im
    Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten
    – auch wenn diese, aus welchen Gründen auch immer, über den Zeitraum der Einladung
    hinausgeht – und der Ausreise, sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen,
    binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu
    bezahlen.

    Durch diese Verpflichtungserklärung sind beispielsweise Kosten für Fürsorgeleistungen und
    Anwendungen für medizinische Betreuung erfasst (daher unbedingt eine Versicherung mit
    ausreichender Deckungssumme abschließen).
    Die Zurückziehung einer bereits erteilten Verpflichtungserklärung durch die haftende Person
    ist nicht möglich, auch wenn der Einlader (arglistig) getäuscht wurde.
    Die haftende Person hat keine Parteienstellung und erhält aus datenschutzrechtlichen
    Gründen zu keiner Zeit Auskünfte über den Stand und Inhalt des Verfahrens.

    Wichtig: Die Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung führt nicht automatisch zur
    Erteilung eines Visums. Bei der Entscheidung, sind neben finanziellen Aspekten einer
    elektronischen Verpflichtungserklärung auch sämtliche persönliche Verhältnisse des
    Visumswerbers, sowie insbesondere die sich daraus ergebende gesicherte Wiederausreise
    des Visumwerbers zu berücksichtigen, und einer Entscheidung der verfahrensführenden
    Vertretungsbehörde zugrunde zu legen.

    Bemerkt wird weiters, dass ein vorhergehender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
    nicht grundsätzlich zu einer vereinfachten Visumausstellung führt. Erforderliche Unterlagen
    müssen nach wie vor erbracht werden, lediglich die Überprüfung des Einladers (sofern
    dieser gleich geblieben ist) kann entfallen.

    Aus eigener Erfahrung kann berichtet werden, dass der Weg über die ID-Nummer zwar für
    den Einlader aufwendiger ist, als die bloße Ausstellung einer notariell beglaubigten
    Haftungserklärung; für die visumbeantragende Person jedoch überwiegen die Vorteile (auch
    im zeitlichen Ablauf). Bei dem ID-Nummern-Verfahren werden nämlich bereits bei der
    Beantragung die Angaben und Daten des Einladers überprüft.

    Die zuständige Botschaft in Indonesien (Jalan Diponegoro 44, Menteng, Jakarta Pusat
    10310, Tel: +62 21 23554005, Fax: +62 21 31904881, e-mail: This e-mail address is being protected from spam bots, you need JavaScript enabled to view it ,
    www.austrian-embassy.or.id) nimmt die Visaanträge samt Unterlagen nur vom Antragsteller
    persönlich entgegen. Dem Antrag muss ein Foto beigelegt werden, das dem wirklichen
    Aussehen entspricht. Es ist nicht möglich, ein Reisebüro oder einen Agenten mit der
    Einreichung zu beauftragen. Wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint, wird der
    Antrag sofort zurückgewiesen. Weiters kann keine Korrespondenz über das Verfahren
    geführt werden. Es wird empfohlen, von allen erforderlichen Originalunterlagen Kopien
    anzufertigen und auch in die Botschaft mitzunehmen.

    Folgende Visakategorien existieren:

    Visum A: Flugtransitvisum
    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den
    Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.
    Staatsangehörige einiger Staaten (nicht Indonesien) benötigen jedoch während einer
    Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens ein Visum A. Dieses
    Flugtransitvisum gestattet jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden
    Staates.
     

    Visum B: Durchreisevisum
    Visa B berechtigen zur Durchreise durch die Schengenstaaten (d.h. auch Österreich) binnen
    fünf Tagen. Es kann für einmalige oder mehrmalige Durchreise beantragt werden.
    Wird benötigt bei Reisen, bei denen ein oder auch mehrere Schengenstaaten durchreist werden.
    (z.B. Reise von der Ukraine über Österreich nach Kroatien).

    Visum C: Reisevisum
    Das Visum C berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von
    maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der
    ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten.

    Visum D: Aufenthaltsvisum
    Das Visa D ist ein nationales österreichisches Visum, das für eine Aufenthaltsdauer (nur) in
    Österreich von drei bis höchstens sechs Monate erteilt werden kann. Dieses Visum berechtigt
    zu einer bis zu drei Monate dauernden Durchreise durch die Schengen-Staaten, um nach Österreich
    zu gelangen. Ein Visum D berechtigt bloß zu einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit, die selbständiger
    oder unselbständiger Art sein kann. Es muss allerdings eine

    Sicherungsbescheinigung des AMS vorliegen. Dieses Visum wird von der österreichischen
    Vertretungsbehörde ausgestellt, und ist im Inland nicht verlängerbar. Es kombiniert die Bewilligung
    eines sechsmonatigen Aufenthaltes zu Erwerbszwecken in Österreich mit einem
    touristischen Aufenthalt in anderen Schengenländern bis zu drei Monaten während der
    Geltungsdauer (max. sechs Monate).

     

     
    Wiener Kaffee beim Pesta Rakyat

    Beim Pesta Rakyat, dem indonesischen Volksfest anlässlich des heurigen Unabhängigkeitstages, war die Österreichisch-Indonesische Gesellschaft mit ihrem "Wiener Kaffee(-haus)" vertreten.

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    Kuningan 2011 in der Residenz des Botschafters

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    Auf Einladung des Botschafters der Republik Indonesien, I Gusti Agung Wesaka Puja, fand die diesjährige Zeremonie anlässlich des Hari Raya Kuningan vor der Residenz des Botschafters statt. (Klicken Sie bitte auf das Bild und sehen Sie alle Fotos!)