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Neujahrswünsche 2012


Die Österreichisch-Indonesische Gesellschaft wünscht
allen Mitgliedern und Freunden
ein glückliches und erfolgreiches Neues Jahr 2012

 

SELAMAT TAHUN BARU 2012

Happy New Year

 

 

 
Visa für Österreich

NEUE RICHTLINIEN 2011

I. Einreise nach Österreich - Visumangelegenheiten

Die Zuständigkeit für die betreffenden Rechtstitel liegt bei den betreffenden
Bezirkshauptmannschaften bzw. beim Magistrat 35. Nehmen Sie bitte mit
diesen Behörden Kontakt auf und sehen Sie nachfolgende Information als
nützlichen Leitfaden bzw. Orientierungshilfe, jedoch nicht als rechtsverbindliche
Auskunft.
Wichtige Informationen finden Sie unter http://www.bmeia.gv.at sowie unter
http://www.bmi.gv.at/einreise. Für Fragen betreffend Visa-Angelegenheiten existiert
eine eigene (schwer erreichbare) Hotline (Tel.: 01-53126-3557).


Bitte beachten Sie, dass sich diese Informationen nicht mit der (dauerhaften)
Niederlassung bzw. dem Aufenthalt in Österreich befassen. Durch die Novelle
des Fremdengesetzes mit 1. Juli 2011 wurde diese Materie so komplex geregelt,
dass es für uns unmöglich ist eine einigermaßen verlässliche Übersicht
zu erstellen, die fachlich vertretbar wäre. Da es sich in diesem Bereich
meistens um individuelle Fälle handelt, erschwert dies die Sache zusätzlich.
Unter
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
20004242 können sie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
in der gültigen Fassung herunterladen.

Indonesische Staatsbürger unterliegen bei der Einreise nach Österreich und während des
Aufenthaltes grundsätzlich der Visumspflicht.
Zum Herunterladen:
Visaantrag für indonesische Staatsbürger (in deutscher Sprache)
http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Jakarta/Vi
saantrag_D_2010.pdf
Visaantrag für indonesische Staatsbürger (in indonesischer Sprache)
http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Jakarta/Vi
sa_application_E_2010.pdf

Anmerkung:
Das Antragsformular muss mittels Computer, Schreibmaschine oder in lesbarer (Block-)
Handschrift ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift durch einen
Vertreter wird nicht akzeptiert. Unvollständig oder mangelhaft ausgeführte Anträge werden
zurückgewiesen. Die Visagebühr muss bei der Antragstellung in bar in IDR bezahlt werden.
Kreditkarten oder Schecks werden nicht akzeptiert. Bei einer Ablehnung des Antrages wird
die Gebühr nicht zurückgezahlt.

Mit dem Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) für Österreich
mit 01.12.1997 wurden neben einem, nur von einer österreichischen Vertretungs-Behörde zu
erteilenden, nationalen Einreisetitel (Visum D), auch schengeneinheitliche Einreisetitel (Visa
C und D) geschaffen, die grundsätzlich zur Einreise in alle Schengenstaaten berechtigen und
für die schengenweit grundsätzlich dieselben Voraussetzungen gelten Alle Arten von Visa können

nur von Vertretungsbehörden im Ausland, oder in strengen Ausnahmefällen, von einigen 
Grenzkontrollstellen, niemals jedoch von einer anderen Inlandsbehörde erteilt werden.
Ein Visum kann nicht im Inland erteilt oder verlängert werden. Im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen kann ein neues Visum (von der zuständigen Vertretungsbehörde oder einer
Grenzkontrollstelle) erteilt werden, sofern nach wie vor alle Voraussetzungen vorliegen.
Die Erteilung von Visa im Ausland obliegt den diplomatischen und den von Berufskonsuln
geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder den Vertretungsbehörden des
Schengen-Staates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig ist, sofern in
einem Staat keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist.

Zur Erteilung eines Schengenvisums ist die Vertretungsbehörde jenes Landes zuständig, in
welchem sich das Hauptreiseziel des Visumwerbers befindet. Sollte der Aufenthalt in
mehreren Ländern gleich gewichtet sein (etwa bei einer Rundreise), ist die Vertretungsbehörde
des Landes der ersten Einreise im Schengengebiet zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Visumwerbers.
Sollten (nachweislich) vordringliche humanitäre Umstände vorliegen, die die Antragstellung
bei der Vertretungsbehörde des Wohnsitzes unmöglich oder unzumutbar machen, wäre mit
der nächsten Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um die weitere Vorgangweise abzuklären.

Allgemeine Voraussetzungen sind ein gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die
des Visums um mindestens drei Monate übersteigen sollte. Ferner ist ein Nachweis ausreichender
Unterhaltsmittel für die Aufenthaltsdauer, sowie eine alle Risken abdeckende Kranken- und
Unfallversicherung zu erbringen. Es darf auch kein Versagungsgrund, bzw.
sonstiges aktuelles Verbot des Aufenthaltes in einem der Schengen-Staaten vorliegen.


Mangelnde Unterhaltsmittel stellen einen Visumversagungsgrund dar, können jedoch durch
eine Verpflichtungserklärung (oft fälschlich als Einladung bezeichnet) einer in Österreich
legal aufhältigen (natürlichen oder juristischen) Person substituiert werden. Verfügt die
einreisewillige Person selbst über nachweisbare finanzielle Mittel und kann Belege vorlegen,
die die Unterbringung in Österreich gewährleisten (z.B. Buchungsbestätigung eines
Hotels/Reiseveranstalters), so kann theoretisch ein Visaantrag ohne Haftungserklärung
gestellt werden.

Aus unserer Erfahrung heraus empfehlen wird Ihnen dringend, zeitgerecht mit der
österreichischen Botschaft in Jakarta Kontakt aufzunehmen, ob Ihre Unterlagen diesen
Anforderungen entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, so benötigt die einreisewillige
Person eine Haftungserklärung oder ID-Nummer (siehe später). Diese muss von einem
österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden und hat die
Gültigkeit von fünf Jahren. Mit der Unterschrift verpflichtet sich die einladende Person zur
Übernahme der Haftung im Krankheitsfall (inkl. unverschuldetem Unfall), für Unterkunft
und Unterhaltsmitteln. Weiters umfasst diese Haftung die Kosten, die durch eine eventuelle
Abschiebung entstehen können. Auch durch diese Person verursachte Kosten, basierend
auf nicht gesetzeskonformen Handlungen, werden in der Haftung eingeschlossen.

Bitte überlegen Sie genau, ob Sie ihre Unterschrift unter diese Haftungserklärung mit einer
mindesten fünfjährigen Gültigkeit setzen, zumal sie die Haftung nicht wiederrufen können.
Dies gilt auch, wenn sie von der eingeladenen Person (arglistig) getäuscht wurden. Unter
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Niederlassung/formulare/files/Haftungserklaerung.pdf können
Sie die Haftungserklärung herunterladen.

Visumspflichtige Personen, die nicht über anerkannte bzw. nachweisbare Eigenmittel zur
Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügen, kann auch ein Visum erteilt
werden, wenn aufgrund einer elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) einer Person,
Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die
Tragung aller Kosten gesichert erscheint. Dies erfolgte früher ausschließlich durch eine
notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung (siehe oben). Nunmehr geschieht dies auch
durch eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE). Damit erklärt sich der Einlader

bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt
des Visumswerber, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen
können.
Beantragungsstelle in Wien ist das jeweilige zuständige Polizeikommissariat des Einladers
bzw. die Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft. Es wird dringend empfohlen
sich vorher telefonisch über die Amtsstunden zu erkundigen, da der Einlader persönlich zu
erscheinen hat.

Folgende Daten/Unterlagen werden hiefür benötigt:

a) Von der Person, für die die Verpflichtungserklärung abgeben wird:

Bei „Privateinladungen
- Name und Anschrift, sowie Geburtsdatum und Geburtsort
(Achtung: wie im Reisepass eingetragen)
- Nummer des Reisepasses
- Ausstellungs- und Ablaufdatum des Reisepasses
- Flugticket (Buchungsbeleg) mit Rückflug
- Nachweis der finanziellen Mittel für den Aufenthalt. Es besteht auch die Möglichkeit
für den Visumswerber, diesen Nachweis selbst zu erbringen. Bitte in diesem Fall mit
der zuständigen Polizeidienststelle vorher in Kontakt zu treten, um zu klären, welche
Unterlagen (Sparbuch, Wertpapiere, Einkommensnachweis, usw.) und in welcher
Form (Übersetzung, Beglaubigung,…) verlangt werden.
- Nachweis über die Unterbringung. Hier kann eine (bestätigte) Hotelreservierung für
die Aufenthaltsdauer vorgelegt werden. Es kann hier auch die Buchungsbestätigung
des Veranstalters für eine organisierte Reise vorgelegt werden.

Bei Geschäftseinladungen:
- Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde (mit kurzer Begründung, formlos)
- Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen
(gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen)
- Identitätsausweis des Vertreters, der den Beschäftigungsstatus des Antragstellers im
Unternehmen belegt,
- Firmenbuchauszug/Gewerbeschein,
- Nachweis der Bonität (z.B. Vorlage eines Jahresabschlusses)
- Reisepassdaten (siehe Privateinladungen)

Bei Einladungen von Vereinen
- Vereinsregisterauszug
- Satzung
- Nachweis der Vereinstätigkeit und der Bonität
- Reisepassdaten (siehe Privateinladungen)

b) Von der Person, die für die Verpflichtungserklärung haftet (Einlader):
- Name und Anschrift (mittels amtlichen Lichtbildausweises zu belegen)
- Meldezettel
- Nachweis der finanziellen Mittel für die Dauer des Aufenthalts falls dies nicht durch
die Person, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, erfolgt. Dies wird im
Regelfall eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung sein, bzw. ein Nachweis über frei verfügbares
Vermögen (z.B. Sparbuch, Wertpapiere, usw.)
- Falls der Visumswerber keine bestätige Hotelreservierung für die Gesamtdauer des
Aufenthalts vorweisen kann, ist natürlich auch eine Unterbringung bei Privatpersonen
möglich. Es ist für diesen Wohnraum der Mietvertrag, bzw. ein Besitznachweis (z.B.
bei Eigentumswohnungen der Kaufvertrag) von der Person vorzulegen, die für die
Aufenthaltsdauer die Unterkunft gewährt.


Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung wird für indonesische Staatsburger – im
Gegensatz zu früher - verlangt. Diese Versicherung kann bei einer internationalen
Versicherungsgesellschaft (siehe z.B.:
http://www.reiseversicherung.com/reiseversicherungen/versicherungen_auslaendische_gaes
te.html) oder aber auch bei indonesischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen
werden. Hier gibt es eine Liste der anerkannten Versicherungsunternehmen (siehe hierzu
http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Jakarta/V
ersicherungen.pdf). Es wird dringend empfohlen, für eine ausreichende Deckungssumme zu
sorgen, und hier keineswegs Einsparungspotenziale zu sehen.

Nach Abgabe der Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) wird dem Einlader eine
IDNummer bekannt gegeben, die er seinerseits dem Visumwerber mitteilt. Dieser kann
damit frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE durch den Einlader, den Antrag an der
zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland – unter Nennung der ID-Nummer
– abgeben.

Mit dieser elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) verpflichtet sich die haftende Person
für alle Kosten, die den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern, die im
Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten
– auch wenn diese, aus welchen Gründen auch immer, über den Zeitraum der Einladung
hinausgeht – und der Ausreise, sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen,
binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu
bezahlen.

Durch diese Verpflichtungserklärung sind beispielsweise Kosten für Fürsorgeleistungen und
Anwendungen für medizinische Betreuung erfasst (daher unbedingt eine Versicherung mit
ausreichender Deckungssumme abschließen).
Die Zurückziehung einer bereits erteilten Verpflichtungserklärung durch die haftende Person
ist nicht möglich, auch wenn der Einlader (arglistig) getäuscht wurde.
Die haftende Person hat keine Parteienstellung und erhält aus datenschutzrechtlichen
Gründen zu keiner Zeit Auskünfte über den Stand und Inhalt des Verfahrens.

Wichtig: Die Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung führt nicht automatisch zur
Erteilung eines Visums. Bei der Entscheidung, sind neben finanziellen Aspekten einer
elektronischen Verpflichtungserklärung auch sämtliche persönliche Verhältnisse des
Visumswerbers, sowie insbesondere die sich daraus ergebende gesicherte Wiederausreise
des Visumwerbers zu berücksichtigen, und einer Entscheidung der verfahrensführenden
Vertretungsbehörde zugrunde zu legen.

Bemerkt wird weiters, dass ein vorhergehender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
nicht grundsätzlich zu einer vereinfachten Visumausstellung führt. Erforderliche Unterlagen
müssen nach wie vor erbracht werden, lediglich die Überprüfung des Einladers (sofern
dieser gleich geblieben ist) kann entfallen.

Aus eigener Erfahrung kann berichtet werden, dass der Weg über die ID-Nummer zwar für
den Einlader aufwendiger ist, als die bloße Ausstellung einer notariell beglaubigten
Haftungserklärung; für die visumbeantragende Person jedoch überwiegen die Vorteile (auch
im zeitlichen Ablauf). Bei dem ID-Nummern-Verfahren werden nämlich bereits bei der
Beantragung die Angaben und Daten des Einladers überprüft.

Die zuständige Botschaft in Indonesien (Jalan Diponegoro 44, Menteng, Jakarta Pusat
10310, Tel: +62 21 23554005, Fax: +62 21 31904881, e-mail: This e-mail address is being protected from spam bots, you need JavaScript enabled to view it ,
www.austrian-embassy.or.id) nimmt die Visaanträge samt Unterlagen nur vom Antragsteller
persönlich entgegen. Dem Antrag muss ein Foto beigelegt werden, das dem wirklichen
Aussehen entspricht. Es ist nicht möglich, ein Reisebüro oder einen Agenten mit der
Einreichung zu beauftragen. Wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint, wird der
Antrag sofort zurückgewiesen. Weiters kann keine Korrespondenz über das Verfahren
geführt werden. Es wird empfohlen, von allen erforderlichen Originalunterlagen Kopien
anzufertigen und auch in die Botschaft mitzunehmen.

Folgende Visakategorien existieren:

Visum A: Flugtransitvisum
Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den
Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.
Staatsangehörige einiger Staaten (nicht Indonesien) benötigen jedoch während einer
Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens ein Visum A. Dieses
Flugtransitvisum gestattet jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden
Staates.
 

Visum B: Durchreisevisum
Visa B berechtigen zur Durchreise durch die Schengenstaaten (d.h. auch Österreich) binnen
fünf Tagen. Es kann für einmalige oder mehrmalige Durchreise beantragt werden.
Wird benötigt bei Reisen, bei denen ein oder auch mehrere Schengenstaaten durchreist werden.
(z.B. Reise von der Ukraine über Österreich nach Kroatien).

Visum C: Reisevisum
Das Visum C berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von
maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der
ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten.

Visum D: Aufenthaltsvisum
Das Visa D ist ein nationales österreichisches Visum, das für eine Aufenthaltsdauer (nur) in
Österreich von drei bis höchstens sechs Monate erteilt werden kann. Dieses Visum berechtigt
zu einer bis zu drei Monate dauernden Durchreise durch die Schengen-Staaten, um nach Österreich
zu gelangen. Ein Visum D berechtigt bloß zu einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit, die selbständiger
oder unselbständiger Art sein kann. Es muss allerdings eine

Sicherungsbescheinigung des AMS vorliegen. Dieses Visum wird von der österreichischen
Vertretungsbehörde ausgestellt, und ist im Inland nicht verlängerbar. Es kombiniert die Bewilligung
eines sechsmonatigen Aufenthaltes zu Erwerbszwecken in Österreich mit einem
touristischen Aufenthalt in anderen Schengenländern bis zu drei Monaten während der
Geltungsdauer (max. sechs Monate).

 

 
Wiener Kaffee beim Pesta Rakyat

Beim Pesta Rakyat, dem indonesischen Volksfest anlässlich des heurigen Unabhängigkeitstages, war die Österreichisch-Indonesische Gesellschaft mit ihrem "Wiener Kaffee(-haus)" vertreten.

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